Fahren ab 17 - Fahranfänger/innen und "Begleitetes Fahren ab 17"

Die Probezeit dauert zwei Jahre.

Sie bedeutet keine Beschränkung oder Befristung, sondern dient als Bewährungszeit.

Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) kann auf 17 Jahre abgesenkt werden, verbunden mit der Auflage, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten "verkehrszuverlässigen" Person geführt werden darf.

Fahrerlaubnis auf Probe

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt.

Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, werden folgende Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde ergriffen:

Zuwiderhandlungen

Maßnahmen

eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen

nach Teilnahme ein einem Aufbauseminar erneut ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen

nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Einteilung in schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen erfolgt entsprechend Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei Monaten möglich.

"Zweite Ausbildungsphase"

Im Rahmen eines Modellversuches (derzeit bis Ende 2009 befristet) können Fahranfänger je nach Wohnort (die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern bieten dieses Modell nicht an) die reguläre Probezeit um bis zu ein Jahr verkürzen, wenn sie an der sogenannten "Zweiten Ausbildungsphase" teilnehmen. Sie besteht aus einem Fortbildungsseminar in einer Fahrschule und beinhaltet insbesondere auch die Durchführung fahrpraktischer Sicherheitsübungen.

Alkoholverbot für Fahranfänger/innen und junge Fahrer/innen

Das Alkoholverbot gilt für all diejenigen, die noch in der (regelmäßig) zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Es untersagt, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

"Begleitetes Fahren ab 17"

2005 wurde die gesetzliche Grundlage zur freiwilligen Einführung des Modellversuches "Begleitetes Fahren mit 17" zunächst bis 2010 in den deutschen Bundesländern gelegt. Alle Bundesländer haben den Modellversuch eingeführt.

Durch das begleitete Fahren kann die Fahrkompetenz junger Fahrer deutlich verbessert werden. Dies wird durch eine Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BaSt) belegt, nach der während der Anfangsphase des begleiteten Fahrens 22% weniger Unfälle und 20% weniger verkehrsrechtliche Verstöße zu verzeichnen waren.

Aufgrund der positiven Auswirkungen auf die allgemeine Verkehrssicherheit soll das Modellvorhaben nun in Dauerrecht überführt werden. Das teilte Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer am 04.08.2010 im Rahmen einer Pressekonferenz mit. Die Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat vorausgesetzt, wird zum 01.01.2011 eine entsprechende Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen.

Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) kann auf 17 Jahre abgesenkt werden, verbunden mit der Auflage, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten "verkehrszuverlässigen" Person geführt werden darf. Damit schließt dieses Modell an die professionelle Ausbildung in den Fahrschulen an. Der junge Fahrer ist nach dem Ablegen seiner vollständigen Fahrprüfung eigenverantwortlicher Führer des Pkw.

Um als Begleiter hierfür zugelassen zu werden, muss eine Person:

  • das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein

und darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung für den Fahranfänger im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sein.

Darüber hinaus gilt für den Begleiter eine "0,5-Promille-Grenze" und ein Drogenverbot, auch wenn er nicht Führer des Pkw ist. Er hat keine Ausbildungsfunktion, er ist also kein "Laienfahrlehrer", er ist lediglich Ansprechpartner für den jungen Fahranfänger und soll Rat und Hinweise erteilen. Führt der Fahranfänger einen Pkw ohne die benannte Begleitperson, führt dies zum Widerruf der Fahrerlaubnis. Zusätzlich verlängert sich die Probezeit, ein Bußgeld wird verhängt und der junge Fahrer erhält die Auflage, vor dem Neuerwerb des Führerscheins ein Aufbauseminar zu absolvieren.